
Die PPWR ist keine allgemeine Nachhaltigkeitserklärung, sondern ein konkretes Regelwerk. Sie definiert schrittweise, was Verpackungen künftig leisten müssen – und macht damit aus ökologischen Zielbildern regulatorische Anforderungen.
Ein Stufenmodell mit klarer Richtung
Im Kern ist die PPWR eine Verordnung zur Reduzierung von Verpackungsabfällen, zur Förderung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen und zum Einsatz von Post-Consumer-Rezyklaten. Sie steht in engem Zusammenhang mit dem Circular Economy Action Plan der EU und ist damit Teil des übergeordneten Ziels, Kreislaufwirtschaft in Europa verbindlich voranzutreiben.
Veröffentlicht wurde die Verordnung unter der Nummer 2025/40 am 22. Januar 2025 im Official Journal der EU. Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft, ihr Geltungsbeginn ist der 12. August 2026. Viele der zentralen Vorgaben greifen allerdings stufenweise – insbesondere ab 2030.
Bereits ab August 2026 gilt grundsätzlich: Jede in Verkehr gebrachte Verpackung muss recyclingfähig sein. Ab dem 1. Januar 2030 wird diese Anforderung weiter konkretisiert. Dann wird die Einhaltung von Design-for-Recycling-Kriterien verpflichtend. Verpackungen müssen künftig so gestaltet sein, dass aus ihnen im Recyclingprozess Sekundärrohstoffe gewonnen werden können, die Primärrohstoffe tatsächlich ersetzen.
Für Kunststoffverpackungen bedeutet das konkret: Ab 2030 muss eine Recyclingfähigkeit von mindestens 70 Prozent nach EU-Standards nachgewiesen werden. Ab 2035 wird dann das sogenannte „Recycled at scale“-Kriterium zum Standard. Anders gesagt: Eine Verpackung darf künftig nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn es für sie keinen ausreichend skalierbaren Recyclingprozess gibt.
Auch der Einsatz von Post-Consumer-Rezyklaten wird durch die PPWR klar geregelt. Was lange als strategische Zielgröße galt, wird damit zur verbindlichen Vorgabe. Ab Januar 2030 gelten je nach Verpackungsart und Anwendung unterschiedliche Mindestprozentsätze. Für kontaktempfindliche Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil sind es 30 Prozent, für kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien zunächst 10 Prozent. Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff müssen ebenfalls 30 Prozent Rezyklat enthalten, andere Kunststoffverpackungen 35 Prozent.
Ab dem 1. Januar 2040 steigen diese Anforderungen weiter an. Dann gelten unter anderem 50 Prozent für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen, 25 Prozent für andere Materialien als PET sowie 65 Prozent für Kunststoff-Getränkeflaschen und andere Kunststoffverpackungen. Ausgenommen sind bestimmte sensible Anwendungen, etwa kompostierbare Kunststoffverpackungen oder Verpackungen für Säuglings- und Kindernahrung. Klar ist jedoch auch: Wo Ausnahmen gelten, müssen sie stichhaltig dokumentiert und begründet werden.
Ein weiterer zentraler Baustein der Verordnung ist das Verpackungsdesign. Artikel 10 der PPWR sieht vor, dass Verpackungen ab dem 1. Januar 2030 auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert werden müssen. Bis Februar 2027 sollen harmonisierte Normen dazu konkrete Höchstgrenzwerte für Gewicht, Volumen, Wandstärken und maximalen Leerraum definieren.
Die Stoßrichtung ist klar: Künftig sollen weitgehend nur noch funktionale Kriterien wie Produktschutz, Logistik oder gesetzliche Anforderungen eine Rolle spielen. Überdimensionierte Verpackungen oder unnötig hohes Verpackungsgewicht gehören damit perspektivisch der Vergangenheit an. Besonders deutlich wird das bei Transport- und E-Commerce-Verpackungen: Sie dürfen ab 2030 nicht mehr als die Hälfte ihres Innenvolumens als Leerraum enthalten.
Beim Thema biobasierte Verpackungen bleibt die Verordnung vorerst vergleichsweise offen. In Artikel 8 wird das Thema zwar adressiert, konkrete Anforderungen sind jedoch noch nicht ausformuliert. Die EU-Kommission will bis zum 12. Februar 2028 den aktuellen Stand der technologischen Entwicklung sowie die Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffverpackungen prüfen und darauf aufbauend einen Gesetzgebungsvorschlag mit konkreten Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvorgaben erarbeiten.
Das Thema bleibt also hochrelevant – bewegt sich regulatorisch aber noch in einem Zwischenstatus.
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